Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft Greizer Neustadt e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist Greiz.
3. Der Verein wird im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziel der Tätigkeit des Vereins ist die Förderung der Erhaltung, Wiederbelebung und Entwicklung der Greizer Neustadt mit ihrer kulturhistorisch wertvollen Bausubstanz als bedeutender Stadtteil von Greiz, die Förderung des Breitensports sowie die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege.
Der Zweck soll u.a. erreicht werden durch das Sammeln von Mitgliedsbeiträgen und Spenden, die Organisation von Informations- und Beratungsveranstaltungen, die Initiierung von Forschungsarbeiten und Entwicklungsprojekten, die Beteiligung an der Vorbereitung von Entscheidungen der kommunalen und regionalen Parlamente, die Organisation und Durchführung öffentlicher Freizeit- und Sportveranstaltungen in der Greizer Neustadt zur Steigerung deren Attraktivität und des Bekanntheitsgrades in der Region sowie weitere geeignete Maßnahmen.
Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbeg ünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Denkmalpflege in der Greizer Neustadt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Die aktive Mitgliedschaft können Bürger ab dem 18. Lebensjahr, juristische Personen und Körperschaften, Verbände, Vereine und Organisationen ausüben, sofern sie sich zu den Zielen und Zwecken des Vereins bekennen und diese unterstützen. Förderndes Mitglied ohne die Rechte und Pflichten eines aktiven Mitglieds kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins durch Beiträge und Spenden zu fördern bereit ist.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen (Aufnahmeantrag). Der Aufnahmeantrag durch juristische Personen, von Verbänden oder Organisationen muss durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt (Kündigung) ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung dem Vorstand bis jeweils 30. September zugegangen ist. Der Ausschluss endet mit Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss. Dieser ist nur aus wichtigem Grund bei groben Verstößen gegen die Satzung und den Vereinszweck sowie bei vereinsschädigendem Verhalten zulässig. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der nächsten Versammlung abschließend entscheidet. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Beschwerde hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

§ 4 Mitgliederrechte und -pflichten

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Angebote des Vereins gleichberechtigt in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragsordnung den Beitrag und die Aufnahmegebühr zu bezahlen. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung; über die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Jede natürliche und juristische Person sowie Vereine, Verbände und Organisationen haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen, Vereine, Verbände und sonstige Organisationen werden durch den gesetzlichen Vertreter, bzw. durch eine bis zum 31. Januar des laufenden Jahres dem Vorstand zu benennende Person vertreten.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich wie außergerichtlich. Die Mitgliederversammlung kann neben dem geschäftsführenden Vorstand weitere Vorstandsmitglieder wählen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Kooptierung eines Mitglieds aus dem erweiterten Vorstand. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit Wochenfrist einberufen und geleitet. Der Vorstand ist mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes binnen Monatsfrist durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden und nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil. Aufgaben des Vorstands sind die Berufung und Abberufung von Geschäftsführern, Einstellung und Entlassung von hauptberuflichen Mitarbeitern, Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel des Vereins im Rahmen des Haushaltsplanes, die Abfassung des Tätigkeitsberichtes an die Mitgliederversammlung, die Erstellung der Jahresrechnung und die Führung der Geschäfte. Der Vorstand kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder oder einen Geschäftsführer übertragen.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch jedes Jahr im zweiten Quartal zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen und soll vom 1. Vorsitzenden geleitet werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Zusammentritt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die anwesende Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom hierfür zu bestellenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Der Mitgliederversammlung obliegen die Wahl des Vorstandes, Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die abgelaufenen Amtszeit, Wahl von zwei Rechnungsprüfern, Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Beschlussfassung über Haushaltsplan und Anträge sowie die Auflösung des Vereins.

§ 7 Abstimmung und Wahlen

Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer erfolgt in geheimer Abstimmung. Satzungsänderungen sowie ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Er wird durch die Gründungsversammlung hierzu ausdrücklich ermächtigt.

§ 8 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfung erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres. Sie kann außerdem jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

Greiz, 17.11.2016